Vereinssatzung
Jagdgebrauchshundverein Südholstein
- Zweck des Vereins ist a) die Förderung der tierschutzgerechten Zucht, Haltung und Führung von Jagdgebrauchshunden durch Prüfungen, den Nachweis von brachbaren Jagdhunden und die Ausbildung von Jagdhundeführern und Verbandsrichtern. b) die Förderung des Jagd- und Jagdgebrauchshundwesens durch gegenseitige Belehrung, Vorträge und die Durchführung von Fortbildungen.
- Die Durchführung der Aufgaben des JGV Südholstein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der JGV Südholstein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der JGV Südholstein verfolgt weder parteipolitische noch religiöse Ziele.
Mitglied im JGV Südholstein kann jede natürliche Person werden. Körperschaften, deren Ziele denen des JGV Südholstein verwandt sind, können dem Verein korporativ beitreten.
- Über den schriftlichen zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch den Antragsteller wird die Satzung des JGV Südholstein, sowie die Satzung und Ordnungen des JGHV (siehe § 1) anerkannt.
Bei Ablehnung des Antrags hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde an den Vorstand. Die Beschwerde ist schriftlich binnen zwei Wochen an den 1. Vorsitzenden zu richten. Sie ist nur zu beachten, wenn sie fristgerecht erfolgt und begründet ist. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig. Die Entscheidung ist dem abgelehnten Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gründe müssen nicht mitgeteilt werden. - Die Mitgliedschaft kommt erst mit Eingang des ersten Jahresbeitrages zu Stande.
§ 4 Ehrenmitglieder
Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdineste um den JGV Südholstein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die in der Satzung festgelegten Bestimmungen und die satzungsgemäßen Entscheidungen der Organe des Vereins zu beachten.
- Die Mitglieder haben den JGV Südholstein in seinen Aufgaben zu unterstützen und zur Erreichung des Vereinszwecks beizutragen.
- Mitglieder haben ihnen übertragene Ämter und Aufgaben gewissenhaft und getreulich wahrzunehmen.
- Mitgliedern ist die gewerbliche Zucht und/oder Hundehandel im Sinne des Tierschutzgesetztes untersagt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod bei natürlichen Personen, b) durch Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen, c) durch Austritt, d) durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und muss bis zum 30. September des laufenden Jahres bei dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer eingegangen sein.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor: a) wenn ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommt, b) wenn ein Mitglied gegen die Satzung des JGV Südholstein, die Verbandsordnungen des JGHV e. V. oder gegen sonstige Interessen des JGV Südholstein verstößt oder seine Vereinspflichten verletzt.
- Im Falle von Abs. 3 a) erfolgt der Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste. In allen sonstigen Fällen wird der Ausschluss dem betreffenden Mitglied schriftlich und begründet mitgeteilt.
- Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht einer Beschwerde an den Vorstand zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Sie ist nur zu beachten, wenn sie fristgerecht erfolgt und begründet ist. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
- Die Mitgliederversammlung hat in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von mindesten 25 % der Mitglieder schriftlich unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher oder elektronischer Post zu erfolgen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehend schriftlich gestellt werden. Sie können mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung - von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. a) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenhaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. b) Bei Stimmengleichheit gilt der zu entscheidende Antrag als abgelehnt. c) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3, über eine Vereinsauflösung eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, durch Feststellung der Ja-Stimme, der Nein-Stimme und der Enthaltungen (zwingend in dieser Reihenfolge). Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn dieses von einem in der Versammlung stimmberechtigten Mitglied beantragt und von 25% der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Beginn der Abstimmung gestellt wird.
- Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme.
- Juristische Personen dürfen in der Mitgliederversammlung nur durch ihre gesetzliche Vertreterin, Ihren gesetzlichen Vertreter, vertreten werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Ein persönliches Stimmrecht der Vertreterin, des Vertreters bleibt davon unberührt.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme; sie dürfen das Stimmrecht einer dem Verein angehörigen juristischen Person nicht ausüben.
- Über die Mitgliederversammlung ist von der/dem Protokollführer/in bei dessen Verhinderung von einem von der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählten Vereinsmitglied, ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Über die Genehmigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung des Schatzmeisters und die Genehmigung des Protokolls,
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- Festlegung des Haushaltsplanes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Beisitzer/innen,
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und einer Ersatzkassenprüferin oder eines Ersatzkassenprüfers,
- Festsetzung des Jahresbeitrages, die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen,
- Vergaberichtlinien für Ehren- und Vereinsabzeichen sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Beisitzer/innen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wieder ist zulässig.
- Die beiden Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Wahlen erfolgen gemäß § 9 Absätze 7 und 8.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und den Beisitzer/innen.
- Die Beisitzer/innen werden auf Vorschlag des Vorsandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Beisitzer/innen unterstützen den Vorstand bei der Realisierung seiner jagdkynologischen Zielsetzungen.
- Der Vorstand kann die Beisitzer/innen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
- Eine Gesamtvorstandssitzung hat einmal jährlich oder nach Bedarf auf Einladung durch die/den Vorsitzenden stattzufinden.
- Über die Sitzung des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll gemäß § 9 Absatz 12 zu fertigen.
- Der Gesamtvorstand entscheidet endgültig über die Beschwerden vom Vorstand abgelehnter Beitrittswilliger und ausgeschlossener Mitglieder. Damit der Gesamtvorstand in diesen Fällen entscheidungsfähig ist, müssen mindestens drei Mitglieder des Vorstandes und 2/3 der gewählten Beisitzer anwesend sein.
- Die Abstimmung des Gesamtvorstandes erfolgt gemäß § 9 Absatz 8. Eine geheime Abstimmung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Zum Vorstand können nur die gesetzlichen Vertreter/innen juristischer Personen und natürliche Personen, die dem Verein angehören, gewählt werden.
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Ein Vorstandsmitglied mit Ausnahme der/des Vorsitzenden kann zwei Ämter im Vorstand bekleiden.
- Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen Misstrauensantrag durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Dieses ist nur durch die Wahl eines neuen Amtsträgers möglich. Für dessen Wahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der neue Amtsträger wird für die Dauer der Wahlperiode des abgewählten Vorstandsmitgliedes gewählt.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und Auslagen.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, den Verein vertreten soll. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden.
- Der Vorstand bestimmt im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes selbständig über die laufende Geschäftsführung und die laufenden Ausgaben.
- Der Vorstand entscheidet in allen Fällen, die nicht nach der Satzung oder durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.
- Der Vorstand entscheidet über die Durchführung der Prüfungen, er setzt die Bedingungen und Preise für sie fest, er unterstützt den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied mit Ausnahme der/des Vorsitzenden während seiner Amtszeit aus, können die verbleidenden drei Vorstandsmitglieder einstimmig ein Vereinsmitglied kommissarisch mit den Aufgaben der/des Ausgeschiedenen betrauen. Eine Vertretung des Vereins nach außen durch dieses Mitglied ist ausgeschlossen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorzunehmen.
- Der Vorstand bestimmt eine/n erfahrene/n Verbandsrichter/in als Obfrau/-mann für das Richterwesen gemäß der Ordnung für das Verbandsrichterwesen des JGHV e. V.
- Vereinsmitglieder die mit der Prüfung der Kasse betraut werden, dürfen mit der/dem Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in nicht verwandt sein.
- Die Kassenprüfer/innen haben folgende Aufgaben: a) die rechnerische Überprüfung der Kassenführung, b) die sachliche Überprüfung der Geschäftsführung des Vorsitzenden und des Vorstandes, c) die Erstellung eines schriftlichen Prüfungsberichtes und Vortrag dieses Berichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung, d) die Beantragung der Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
Zum Bestreiten der Aufgaben des JGV Südholstein werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
- Für außergewöhnliche Aufwendungen des Vereins kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Umlagen beschließen, die jedoch insgesamt die Höhe von zwei Jahresbeiträgen nicht übersteigen dürfen.
- Die Einzelheiten über die Erhebung von Jahresbeiträgen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung auf, die aus den Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten besteht.
- Jahresrechnung und Rechnungslegung werden von zwei Kassenprüfer/innen, die einen Bericht über Ihre Feststellungen fertigen, geprüft. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 18 Auflösung des Vereins